Jugendfeuerwehr-Sundern
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Erstellt von: André Garbers , Sonnenweg 48 , 59846 Sundern, andre_sundern@yahoo.de
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Dienstanweisung und Jugendordnung
 

Dienstanweisung und Jugendordnung 

für die Jugendfeuerwehr
der Stadt Sundern


§ 1           Name, Wesen und Aufsicht

 

Die Jugendfeuerwehr der Stadt Sundern ( nachstehend Jugendfeuerwehr ) ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sundern (nachstehend Freiwillige Feuerwehr). Sie gehört der deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an.

 

Die Jugendfeuerwehr ist der freiwilligen Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren.

 

Die in dieser Satzung zu den einzelnen Textpassagen vorkommenden Bezeichnungen: Jugendliche, Betreuer, Jugendwart, Stadtjugendfeuerwehrwart und Leiter der Feuerwehr dienen als Sammelbezeichnung ohne geschlechtsspezifische Auswirkung. Sie schließen ausdrücklich sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.

 

Die Jugendlichen gestalten ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Dienstanweisung selbst.

 

Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sundern. Sie untersteht der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugend-feuerwehrwart und sein Stellvertreter sollen die Ausbildung zum Zugführer abgeschlossen haben. Er wird durch Anhörung der Ausbilder aller Züge sowie der Jugendgruppenleiter vorgeschlagen, dann durch den Leiter der Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahre in sein Amt bestellt.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrwart, sowie die Jugendwarte und Betreuer, müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben.

 

 

§ 2           Aufgaben und Ziele

 

Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung.

Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.

Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Fahrten, Begegnungen, Treffen und Wett-kämpfen mit anderen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden.

Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschen-rechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen

 

 

§ 3           Organisation

 

Die Jugendfeuerwehr gliedert sich in 3 bzw. 4 Zügen:

Zug 1:     Hachen, Langscheid, Stemel,

Zug 2:     Endorf, Stockum, Sundern, Meinkenbracht,

Zug 3:     Altenhellefeld, Linnepe, Westenfeld, Hellefeld,

Zug 4:     Amecke, Allendorf, Hagen,

Jede Stadtteileinheit hat für die ersten neun Jugendlichen zwei Jugendwarte und dann jeweils pro angefangene weitere neun Jugendliche je einen weiteren Jugendwart namentlich zu benennen.

 

Jedem Zug steht ein Zugführer vor. Jeder Zugführer hat einen Stellvertreter. Sie werden durch Anhörung der Ausbilder des jeweiligen Zuges bestimmt und durch den Leiter der Feuerwehr auf die Dauer von 6 Jahren in ihr Amt bestellt.

 

Die Jugendwarte sind verpflichtet, den Stadtjugendfeuerwehrwart und die Zugführer nach besten Kräften zu unterstützen. Jugendwarte in der Jugendfeuerwehr sollten die Ausbildung zum Truppführer und müssen den Jugendgruppenleiterlehrgang erfolg-reich abgeschlossen haben.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrwart, die Zugführer und die Jugendwarte tragen Funtions-abzeichen gemäß den Richtlinien der Laufbahnverordnung des Landes NRW. Sie werden auf dem linken Unterarm 2 cm oberhalb des Dienstgradabzeichens getragen. Nach Beendigung einer Funktion dürfen diese nicht mehr getragen werden.

 

 

 

 

§ 4           Mitgliedschaft

 

Mitglied der Jugendfeuerwehr können Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigen vorliegt.

Die schriftliche Zustimmung des zuständigen Stadtteileinheitsführers ist einzuholen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheiden der Stadtjugendfeuerwehrwart und der Leiter der Feuerwehr.

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

 

§ 5           Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind höflich und hilfsbereit. Sie erweisen ihren

Vorgesetzten Achtung und befolgen ihre dienstlichen Anordnungen.

Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:

a)        bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuarbeiten,

b)        in eigener Sache gehört zu werden,

c)        innerhalb des zugewiesenen Zugbereichs ( siehe § 3 ) bei der Wahl des Jugend-

sprechers und der Jugendsprecherin mitzuwirken.

Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr übernimmt freiwillig die Verpflichtung:

a)        an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünkt-lich und aktiv teilzunehmen,

b)        die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen,

c)        die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

 

 

§ 6           Ordnungsmaßnahmen

 

Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ord-

nungsmaßnahmen ergriffen werden:

a)        Verweis,

b)        Ausschluss: Wer die Ordnung der Jugendfeuerwehr nachhaltig stört oder ein besonders schweres Dienstvergehen gem. § 16 Abs. 2 dieser Ordnung begeht,

kann aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen werden.

Verweise werden nach Beratung im Jugendfeuerwehrausschuss durch den Stadt-jugendfeuerwehrwart erteilt.

Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird im Einvernehmen mit dem Stadt-jugendfeuerwehrwart durch den Leiter der Feuerwehr ausgesprochen.

 

 

 

 

Gegen den Verweis steht dem Mitglied, bzw. dem Erziehungsberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Leiter der Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.

 

 

§ 7           Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt:

a)        bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb der Stadt Sundern,

b)        durch schriftliche Austrittserklärung des Erziehungsberechtigten,

c)        auf eigenen Wunsch des Mitglieds

d)        durch Ausschluss

e)        durch den Tod des Mitglieds

 

 

§ 8           Jugendfeuerwehrausschuss

 

Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:

a)        dem Stadtjugendfeuerwehrwart ( stellv.Stjfw )

b)        dem Schriftführer

c)        dem Kassierer

d)        den Kleiderwart

e)        dem Mädchen- und Jungenbeauftragten

f)        den Zug- und Gruppenführern der Jugendfeuerwehr

g)        dem Öffentlichkeitsbeauftragten

h)       den Jugendwarten und Betreuern

i)         den Jugendgruppensprechern

 

 

§ 9           Dienstbesprechungen

 

Der Jugendfeuerwehrausschuss muss mindestens zweimal jährlich vom Stadtjugend-feuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr mit 14 Tagen Frist

und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Dienstbesprechung eingeladen werden.

Die Dienstbesprechung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart geleitet. Der Jugend-feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

 

 

 

 

 

Die Dienstbesprechung hat folgende Aufgaben:

a)        Genehmigung der Niederschriften, des Jahresberichtes und Kassenberichtes

b)        Entlastung des Kassierers

c)        Organisation der Übernahmen, des Dienstbetriebes und der Wettbewerbe

d)        Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

 

§ 10         Schriftverkehr

 

Aufgabe des Stadtjugendfeuerwehrwartes ist es ein Mitgliederverzeichnis zu führen, ebenso den Jahresbericht zu erstellen und diesen an den Leiter der Feuerwehr und den Kreisjugendfeuerwehrwart weiterzuleiten.

 

Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben auf dem Personalbogen der Jugendfeuerwehr noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

 

Die Jugendgruppenleiter führen Anwesenheitslisten, die einmal jährlich dem Stadt-jugendfeuerwehrwart vorzulegen sind.

 

Die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers.

 

 

§ 11         Kassenwesen

 

Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Zuwendungen der Stadt und Schenkungen Dritter enthält.

Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassierer. Die Kamerad-schaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer zu überprüfen.

Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer in der Dienstbesprechung Bericht.

 

 

§ 12         Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

 

Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens Gruppenstärke betragen.

Den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr wird für die Ausbildung und den Übungs-dienst, entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung zur Verfügung gestellt.

Die empfangene Dienstkleidung und die persönliche Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln

Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Jugendfeuerwehr und darf nur zum Dienst getragen werden.

 

 

Nach dem Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung bei der Kleiderkammer der Jugendfeuerwehr in einem sauberen und gebrauchsfertigen Zustand abzugeben.

Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Erziehungsberechtigten zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

 

 

§ 13        Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

 

Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwilligen Feuerwehren unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen und der Unfallverhütungsvor-schriften.

Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an Geräten.

 

Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Frei-willigen Feuerwehr ist nicht gestattet.

 

Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Spiel und Sport, Wanderung und Fahrten, Zeltlagern und Jugendabenden geleistet. Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendfeuerwehrausschuss ein Dienstplan erstellt, welcher vom Leiter der Feuerwehr zu genehmigen ist.

 

 

§ 14         Soziale Sicherung

 

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuer-wehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse NRW versichert. Bei der praktischen Ausbil-dung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-schriften ist ganz besonders zu achten. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr.

 

 

§ 15         Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

 

In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr darf nur übernommen werden:

Mitglieder, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben, die Leistungsspange erworben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ent-sprechen

(Laufbahnverordnung der Freiwilligen Feuerwehr § 1 Abs. 2),

 

 

 

können mit der Vollendung des 18. Lebensjahres in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der Jugendfeuerwehr Angehört und die Leistungsspange erworben, kann die Probezeit bei der Freiwilligen Feuerwehr entfallen. Über die Übernahme in die Einsatzabteilung entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 der Laufbahnverordnung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Kann ein Jugendlicher aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Einsatzabteilung übernommen werden, entscheidet der Leiter der Feuerwehr über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr oder der Ehrenabteilung.

 

 

§ 16 Dienstvergehen

 

1. Dienstvergehen sind:

a)        Vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemein Ordnung

b)        Vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder

c)        Nachlässigkeit im Dienst

2. Besonders schwere Dienstvergehen sind:

a)        Die Begehung von Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB )

b)        Die Begehung von Straftaten, welche die im Jugendfeuerwehrdienst/Feuer-wehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung

c)        Vorsätzliche Straftaten gegen andere Jugendfeuerwehr-/Feuerwehrangehörige oder

d)        Vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

 

 

§ 17 Leistungsspange

 

Die Leistungsspange soll Prüfstein und Auszeichnung für junge Menschen sein, die sich schon frühzeitig als Einzelne in die Gemeinschaft und ihre Ordnung einfügen, in ihr Verantwortung und Pflichten übernehmen und sich zur praktischen Hilfstätigkeit am Mitmenschen vorbereiten. Die Leistungsspange erwerben können Jugendliche im Alter von 15 – 18 Jahren ( die zugelassenen Jahrgänge werden zu Jahresbeginn von der Deutschen Jugendfeuerwehr bekannt gegeben ), wenn sie sich mindesten 1 Jahr in der Gemeinschaft der Jugendfeuerwehr bewährt und die geforderten Leistungen erbracht haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

Diese Jugendordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Die Jugendordnung vom

01.07.1991 wird hiermit aufgehoben.

 

 

59486 Sundern, den 01.05.2007

 

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